Rechtsprechung
VG München, 15.12.2022 - M 27 K 21.2059 |
Volltextveröffentlichung
- BAYERN | RECHT
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 10 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9
Aufenthaltserlaubnis, Pakistanischer Staatsangehöriger, Deutscher Ehegatte, Titelerteilungssperre, Ausweisungsinteresse
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- VGH Bayern, 04.05.2020 - 10 ZB 20.666
Kein Familiennachzug wegen Titelerteilungssperre
Auszug aus VG München, 15.12.2022 - M 27 K 21.2059
Vorsätzliche Straftaten stellen keine geringfügigen Straftaten dar (BayVGH, B.v. 4. Mai 2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 7).Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 4. Mai 2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 7 f.).
Selbst im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null besteht kein strikter Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel (BayVGH, B.v. 4. Mai 2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 7).
- BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17
Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen
Auszug aus VG München, 15.12.2022 - M 27 K 21.2059
Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. - BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14
Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des …
Auszug aus VG München, 15.12.2022 - M 27 K 21.2059
Die in § 10 Abs. 1 AufenthG getroffene Ausnahmeregelung erfasst nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 1 C 31.14 - BVerwGE 153, 353-360 - juris Rn. 20).